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Unmögliche Beweisaufnahme |
Der Verteidiger tadelte das Gericht in einem längeren Exkurs, daß es eine Situation, die außerhalb der Logik liege, mit aller Gewalt logisch zu rekonstruieren versuche. Das Gericht müsse doch längst eingesehen haben, daß die übliche kriminalistische Routine seinem Mandanten gegenüber zu ganz falschen Ergebnissen führe. Auch er, der Verteidiger, dem der Mandant es weiß Gott nicht leicht mache, etwas zu seinen Gunsten zu unternehmen, habe nach alter Juristen-Gewohnheit zunächst den Verdacht gehegt, daß es da etwas gebe, was verheimlicht werde, und dadurch sei er völlig in die Irre gegangen und ähnlich im Kreis gelaufen, wie das hier bei der Verhandlung geschehe. Bis er sich eines Tages entschlossen hätte, das Problem von dem genau entgegengesetzten Standpunkt zu betrachten, nämlich von der Voraussetzung aus, daß nicht nur nicht der Versuch gemacht werde, etwas zu verheimlichen, sondern im Gegenteil, daß sein Mandant sich bemühe, mehr auszusagen, als man es für gewöhnlich, sei es vor Gericht, sei es im Alltag für nötig halte. Mehr sogar, als die Sprache hergebe. Alle Mißverständnisse, die hier aufgetaucht wären, kämen davon, daß sein Mandant Metaphysisches mit physischen Vokabeln zu erklären trachte. Daß nun das Metaphysische, was auch immer man darunter verstehen wolle, nicht etwa nur ein abstrakter Begriff sei, sondern höchst real existiere und unser physisches Dasein entscheidend beeinflusse, daran zweifle hier wohl kaum jemand. Sein Mandant habe ja oft genug betont, daß er das Gericht und die Gesetze durchaus bejahe, weil sie einen unzeitigen Einbruch des Metaphysischen in unsere Ordnung verhinderten. Daß andrerseits das Metaphysische niemals Gegenstand einer juristischen Diskussion werden könne, sei wohl ebenso klar. Und doch spiele es in den Beziehungen der Geschlechter zum mindesten als Spannungsmoment eine kaum zu überschätzende Rolle.
Er, der Verteidiger, wähle mit Absicht dies Beispiel, da es sich, wenn auch in einer schwer definierbaren Weise, besonders für den vorliegenden Fall zu eignen scheine. Wer vermöge denn etwas Gültiges über den Augenblick der innigsten Vereinigung der Geschlechter auszusagen? Gut, man wisse alles über die körperliche Funktion und man glaube alles über den psychologischen Ablauf zu wissen, der im Grunde auch nur zur körperlichen Funktion gehöre. Aber damit wäre nicht das geringste über den Augenblick selbst gesagt, sondern immer nur etwas über die Vorbedingungen und über die Folgen. Der Augenblick selbst entziehe sich offenbar dem Bewußtsein; in der Erinnerung bleibe ein vager Eindruck von Glück oder Qual zurück, oder besser gesagt, der Eindruck einer Lücke, ja, einer Aufhebung der gewohnten logischen und physikalischen Gesetze. Diese momentane Aufhebung sei im Laufe der Verhandlung wiederholt als eine Verächtlichmachung der Gesetze aufgefaßt worden, etwa von dem absolutistischen Gesichtspunkt aus: Was ist ein Gesetz wert, das zuweilen aufgehoben wird und aufgehoben werden muß. Ja, muß. Ein Gericht, das so denke, müsse folgerichtig dazu gelangen, jeden, der gestände, einen Augenblick lang gar nichts gedacht zu haben, als Verbrecher zu verurteilen, eben weil er die Gesetze dadurch beleidigt hat, daß er sie vergaß. Vermutlich würde diese Stellungnahme zu einer völligen Sterilisierung des Daseins führen.
Er habe sich, fuhr der Verteidiger fort, bewußt des Wortes Lücke bedient, da es von seinem Mandanten gebraucht wurde. Ebensogut hätte er von der Schrecksekunde sprechen können, denn auch dieser Ausdruck sei hier gefallen und mißverstanden worden. Was nun diese Schrecksekunde angehe - oder dürfe man nicht auch von einer Glücksekunde reden? -, so könne man mit der Stoppuhr in der Hand vielleicht behaupten, daß es sich tatsächlich nur um eine Sekunde gehandelt habe, aber in Wirklichkeit wisse jeder, daß dieser Augenblick gar nicht mit der Uhr zu messen sei und daß man einen Augenblick Zeitlosigkeit erlebt habe. Wie man sich auch nachher dazu stelle, dieser Augenblick sei eine unleugbare Tatsache. So jedenfalls glaube er seinen Mandanten zu verstehen und so müsse auch das Gericht ihn und seine Aussagen verstehen. Welchen Wert man diesem nicht - versicherbaren Augenblick beimesse, das sei eine andere Frage. Zunächst komme es nur darauf an, den Standpunkt seines Mandanten als Faktum zu nehmen, wie es sich für einen Juristen ziemt. Soviel möchte er, der Verteidiger, jedenfalls als außer allem Zweifel festgestellt wissen: daß sein Mandant, als seine Frau in jener Nacht unerwartet die Treppe wieder herunterkam, sich in einer solchen Lücke der Zeit befand. Man könne die offene Küchentür geradezu bildhaft für diese Lücke setzen. "Der Jurist", schloß der Verteidiger seine Ausführungen, "wird alles, was er mit kriminalistischen Methoden über diesen Augenblick zutage bringt, für absichtliche Mystifikationen halten. Die Schuld hat sich der Jurist zuzumessen, da er von einem ungeeigneten Standpunkt aus fragt."
Aus: Unmögliche Beweisaufnahme. Frankfurt am Main: Suhrkamp 1968 (= Bibliothek Suhrkamp Bd. 49), S. 165-168.